Allgemeine Geschäfts (Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs) Bedingungen der Maparts 24 GbR (nachfolgend Maparts genannt)

1. Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen und Leistungen der Maparts – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen sind unwirksam, soweit sie nicht durch die Maparts ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Die Geschäftsbedingungen der Maparts gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Vertragsschluss
(1) Über den Button „bestätigen“ gibt der Käufer einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Käufer durch Klicken auf den Button „Ich bin gewerblicher Abnehmer und habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert!“ diese Geschäftsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
(2) Die Maparts schickt daraufhin dem Käufer eine automatisierte Empfangsbestätigung per E-Mail. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers bei der Maparts eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch Lieferung oder durch die Auftragsbestätigung der Maparts zustande, welche per Fax oder E-Mail versandt wird.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen
    (1) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen der Maparts nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    (2) Soweit nicht anders in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung aufgeführt, wird der Kaufpreis sofort und ohne Abzug bei Übergabe der Ware oder Leistung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die Maparts berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a., mindestens jedoch 10% p. a. vom geschuldeten Betrag zu fordern.
    (3) Die Annahme von Schecks erfolgt vorbehaltlich der Nichteinlösung. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung ist davon nicht berührt. Der Käufer trägt das Risiko der Nichteinlösung. Scheitert die Erfüllung der Kaufpreisforderung an der Nichteinlösung eines Schecks, so hat der Käufer die Forderung wie unter Absatz (2) ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware oder Leistung zu verzinsen.
  2. Lieferungen und Leistungen
    (1) Liefertermine sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindlich.
    (2) Verbindlich vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Termin dem Frachtführer übergeben wurde.
    (3) Lieferungen erfolgen vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände wie höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Betriebs- oder Verkehrsstörungen etc. sowie ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
    (4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Maparts berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen.6. Gewährleistung
    (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, den Liefergegenstand unverzüglich – d. h. insbesondere vor Einbau und/oder Weiterverarbeitung – zu untersuchen, und Mängel jeglicher Art unter Angabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu rügen. Die Rüge muss der Maparts bei offenen Mängeln innerhalb von acht Werktagen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung zugehen. Entspricht die Rüge nicht den genannten Erfordernissen, gilt die Ware als genehmigt.
    (2) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Softwareprodukte, Batterien und Verschleißteile.
    (3) Liegt ein Sachmangel vor, erfolgt Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl und auf Kosten der Maparts. Ergibt die Prüfung einer Mängelanzeige, dass kein Sachmangel vorliegt, erstattet der Käufer der Maparts alle dabei entstandenen Kosten, wenn die unberechtigte Mängelanzeige auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen ist.
    (4) Keine Sachmängelansprüche entstehen bei unsachgemäßem Betrieb oder Gebrauch der Ware, insbesondere Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, bei Brand, Blitzschlag, Feuchtigkeit oder Explosion.
    (5) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt – vorbehaltlich Satz 2 – ein Jahr. Bei einer von der Maparts zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre.
    (6) Sachmängelansprüche entfallen, wenn Kennzeichnungen wie Seriennummern oder Typenbezeichnungen entfernt oder unleserlich gemacht werden, es sei denn, der Käufer weist den Zeitpunkt nach, in dem die Ware bei Maparts gekauft wurde.
  3. Gefahrenübergang
    (1) Mit Übergabe der Waren an einen Transportführer gehen alle Gefahren auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die Maparts Leistungen wie Transportkosten oder Anfuhr übernommen hat.
    (2) Die Maparts sorgt für eine ordnungsgemäße Transportverpackung und die Bestellung eines Frachtführers. Weitere Verpflichtungen wegen des Warenversands bestehen für die Maparts nicht.
    (3) Soweit der Käufer eine Transportversicherung der Ware ausdrücklich und schriftlich wünscht, wird die Maparts die Ware auf Kosten des Käufers versichern.8. Haftungsbeschränkung
    (1) Die Maparts haftet entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haftet die Maparts für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von der Maparts zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzt die Maparts im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, oder eine Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, sodass die insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers haftet.
    (2) Soweit die Haftung von Maparts aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Maparts.9. Eigentumsvorbehalt
    (1) Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer für bestimmte von ihm bezeichnete Waren oder Leistungen Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung der Saldoforderung.
    (2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Kaufwert zu versichern.
    (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und die Maparts unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer für die entstandenen Kosten.
    (4) Der Käufer tritt alle aus einer Weiterveräusserung erwachsenden Forderungen einschließlich der Umsatzsteuer gegen seinen Abnehmer oder Dritte an die Maparts ab, unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräussert wird. Die Maparts nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für die Maparts im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung des Käufers kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Insolvenzantrag im Hinblick auf das Vermögen des Käufers gestellt wird. In einem solchen Fall kann die Maparts verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für die Maparts vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der Maparts nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Maparts das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, der Maparts nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt dadurch das Eigentum der Maparts, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h. im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf die Maparts übergeht. Der Käufer verwahrt das Miteigentum der Maparts unentgeltlich. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    (6) Übersteigt der realisierbare Wert der der Maparts nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen gegen den Käufer nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird die Maparts insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Maparts GbR.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle mittelbaren und unmittelbaren Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung D-75203 Königsbach-Stein. Die Maparts ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom April 1980 gilt nicht.

Stand : September 2022